Sonntagsöffnung im Jahr 2027
Aufruf an Handel- und Gewerbetreibende

Verkaufsstellen dürfen nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz aus Anlass besonderer Ereignisse an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein.
Ein besonderes Ereignis liegt nur dann vor, wenn die Veranstaltung viele Besucher und in der Regel nicht nur die Einwohner der Gemeinde, sondern auch auswärtige Besucher anzieht. Feste, die in der Regel seit mehreren Jahren begangen werden, regelmäßig wiederkehren und auf historischen oder ortstypischen Gegebenheiten beruhen, können die Voraussetzungen erfüllen. Auch kulturelle, touristische oder sportliche Höhepunkte können eines solches besonderes Ereignis darstellen.
Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Veranstaltungen, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen, an einem weiteren Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind.
Ausgenommen von dieser Regelung sind der Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, der Volkstrauertag, der Totensonntag sowie der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden.
Die Anträge mit Begründung sind per Post oder auf elektronischem Wege an den Fachbereich Bürgerdienste, Ordnung und Soziales zu richten. Das Antragsformular können Sie unter der angegebenen E-Mail-Adresse anfordern oder unter Downloads herunterladen.
Die Festsetzung der zugelassenen Sonntage für das Jahr 2027 erfolgt durch eine ordnungsbehördliche Verordnung, die durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwedt/Oder zu beschließen ist.
Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder
Telefon: 03332 446-621; E-Mail: ordnungsamt.stadt@schwedt.de
