Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die förmliche Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde über den baulichen Abschluss einer Wohnung gegenüber anderen Wohnungen, Nutzungseinheiten und fremden Räumen. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn ein bestehendes oder zu errichtendes Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt werden soll.
Gebühren
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der im BGBl. III Nr. 4031 veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung mit folgenden Angaben: Grundstückseigentümer, Anschrift des Grundstücks, Gemarkung, Flur und Flurstücke des Grundstücks (2-fach)
- Aufteilungsplan (Bauzeichnung) aus Grundriss-, Schnitt- und Aufrisszeichnung im Maßstab 1:100, in dem die Einheiten des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums eindeutig erkennbar sind. Sämtliche einer Nutzungseinheit zugehörigen Räume sind mit einer gleichen Nummer zu versehen. (2-fach)
- Lageplan bzw. Flurkarte mit Einteilung der einzelnen Gebäude, sofern sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude befinden (2-fach)