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Wohngeld (Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss)

Wohngeld dient zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird für den eigengenutzten Wohnraum gezahlt:

  • als Mietzuschuss (für den Mieter bzw. die Mieterin einer Wohnung) oder
  • als Lastenzuschuss (für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung) oder
  • als Heimbewohner bzw. Heimbewohnerin.
     

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag gewährt.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt ab von drei Faktoren:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
     

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, denn Wohngeld wird nur von Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist. Er wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist erneut ein Antrag zu stellen. Bei Umzug ist die Wohngeldstelle zu unterrichten.

Die Wohngeldbehörde ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.

Weitere Informationen beim Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL)

Gebühren – Entgelte

  • keine

Rechtsgrundlagen

  • Wohngeldgesetz, Wohngeldverordnung und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes; Neufassung des Wohngeldgesetzes ab 1. Januar 2023

Anträge – Formulare – Unterlagen

Onlineanträge:

Formulare des Landes Brandenburg zum Download:

 

Dem Antrag sind alle Unterlagen, Nachweise und Belege in Kopie beizufügen:

für Lastenzuschuss: 

  • Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
  • Nachweis, dass man Eigentümer bzw. Eigentümerin des Eigenheimes bzw. der Eigentumswohnung ist (Auszug Grundbuch, Kaufvertrag u. ä.)
  • Angaben über die Wohnfläche – Anlagen zum Wohngeldantrag im Amt erhältlich
  • Nachweis über alle Einnahmen (laut Hinweisen im Antrag unter Pkt. 14)
  • ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • ggf. Nachweis des Pflegegrades
  • Fremdmittelbescheinigung

für Mietzuschuss:

  • Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
  • Mietvertrag, Nachweis der letzten Mietzahlung und Betriebskostenabrechnung
  • Nachweise über alle positiven Einnahmen (laut Hinweisen im Antrag unter Pkt. 15)
  • ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • ggf. Nachweis des Pflegegrades

für Heimbewohner bzw. Heimbewohnerin:

  • Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
  • Heimvertrag
  • Betreuungsvollmacht
  • Nachweise über alle positiven Einnahmen (laut Hinweisen im Antrag unter Pkt. 15)
  • ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • ggf. Nachweis des Pflegegrades
  • Nachweis der Hilfe zur Pflege

 

Zu den positiven Einnahmen gehören u. a. Lohn oder Gehalt, Gratifikationen, Tantiemen, Arbeitslosengeld, Witwen-/Witwer- und Waisengelder, Renten (auch Zusatzrente, Unfallrente, Mütterrente, EU-Rente, Betriebsrente), Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aus Sparguthaben), aus Vermietung und Verpachtung (jedoch ohne Einnahmen aus Untervermietung), Unterhaltsleistungen, Sachbezüge, Mietwert der eigenen Wohnung. Für jede Einkommensart sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gesondert anzugeben und Werbungskosten über 1 230,00 € nachzuweisen.

Kontakt mit der Wohngeldbehörde

Alle persönlichen Angaben sind freiwillig und werden nur zur Kontaktaufnahme genutzt. Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

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Zuständigkeit

Wohngeldbehörde

Ansprechpartner
A–F
Zimmer
Rathaus, Raum 2.15
Telefon
03332 446-810
Ansprechpartner
G–M
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Rathaus, Raum 2.17
Telefon
03332 446-811
Ansprechpartner
N–Z
Zimmer
Rathaus, Raum 2.16
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Adresse
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Dr.-Th.-Neubauer-Str. 5
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Fax
03332 446-612
wohngeld.stadt
@schwedt.de
Kontaktformular

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Di.
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Do.
9–12 und 13–15 Uhr
Fr.
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Keine Sprechzeit: am 24.12., 31.12., an gesetzlichen Feiertagen und ausgewählten Brückentagen