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Kinderreisepass

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich des Passgesetzes ausreisen oder über sie einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland, in besonderen Fällen durch Vorlage eines vorläufigen Passes der Bundesrepublik Deutschland und für Kinder bis zum 12. Lebensjahr eines Kinderreisepasses der BRD genügt.

Der Kinderreisepass bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben. Die Antragstellung kann durch einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird.

Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Kinderreisepass beantragen. Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht.

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt, unabhängig davon, ob er allein lebt oder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem anderen nicht sorgeberechtigten Elternteil.

Zur Prüfung der Identität muss die Passbewerberin oder der Passbewerber (auch das minderjährige Kind) persönlich bei der Behörde erscheinen. Kinder ab 10 Jahre müssen den Antrag unterschreiben.

Auf der Fotomustertafel der Bundesdruckerei befinden sich die Qualitätsmerkmale, die die Eignung der Fotos für den Einsatz in Personaldokumenten gewährleisten.

Informationen zum Kinderreisepass finden Sie auch unter www.bundesdruckerei.de.

Gebühren – Entgelte

  • 13,00 EUR

Rechtsgrundlagen

  • Passgesetz (PassG)
  • Gebührenordnung zum Passgesetz (Passgebührenordnung – PassGebV)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)
  • Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV)

Anträge – Formulare – Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass eines Sorgeberechtigten, ggf. auch des Familienpflegeberechtigten
  • Bestätigung des Vorliegens des Einverständnisses des anderen Sorgeberechtigten
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • 1 aktuelles Passbild (unabhängig vom Alter des Kindes)

Kontakt mit der Meldebehoerde

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Zuständigkeit

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Herr Roland Dittebrandt
Zimmer
Rathaus, Raum 1.12
Ansprechpartner
Frau Martina Rinkau
Zimmer
Rathaus, Raum 1.71
Ansprechpartner
Herr Patrick Kraftzik
Zimmer
Rathaus, Raum 1.71
Ansprechpartner
Frau Anke Damaszek
Zimmer
Rathaus, Raum 1.71
Ansprechpartner
Herr Tobias Steinbrück
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Rathaus, Raum 1.10D
Ansprechpartner
Frau Regina Wolske
Zimmer
Rathaus, Raum 1.10D
Adresse
Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 5
Dr.-Th.-Neubauer-Str. 5
16303 Schwedt/Oder
Fax
03332 22116
meldewesen.stadt
@schwedt.de
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Mo.
8:30–12:00 Uhr (ohne Termin)
Weitere Zeiten nur nach Termin­verein­barung:
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telefonisch 03332 446-0

Keine Sprechzeit: am 24.12., 31.12., an gesetzlichen Feiertagen und ausgewählten Brückentagen (2. und 30. Oktober 2023)